Knebelungsvertrag

Solange sich Vertragspartner gegenüberstehen, die in etwa wirtschaftlich gleich stark sind, wird es zu keinen Knebelungsverträgen kommen. Der Vertrag wird ausgehandelt und er wird die Interessen beider Seiten entsprechend berücksichtigen. Steht jedoch der einen Seite das Wasser bis zum Hals, dann wird sie sich unter Umständen gegenüber dem wirtschaftlich Stärkeren zu Verträgen überreden lassen, welche letztendlich die wirtschaftliche Tätigkeit des Schwächeren und seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen oder gar beseitigen können. Solche Knebelungsverträge können sittenwidrig und nichtig sein. Ein Gläubiger verpflichtete z. B. vertraglich seinen Schuldner dazu, ihm mindestens zweimal monatlich die Geschäftsbücher mit allen zur Kontrolle durch das Finanzamt erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Eine derartige vertragliche Verpflichtung des Schuldners wurde als sittenwidriger Knebelungsvertrag angesehen. Auch Verträge, die es der einen Seite praktisch unmöglich machen, sie gegen den Willen des anderen wieder zu lösen, können Knebelungsverträge sein.

Vertrag, durch den die Handlungsfreiheit eines Vertragspartners im persönlichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Bereich übermäßig beschränkt wird. Ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Kann einen .Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründen.

liegt vor bei einer (nicht notwendig absichtlich schädigenden) übermässigen Beschränkung der persönlichen oder wirtschaftlichen Freiheit eines Partners, so dass er praktisch dem anderen mehr oder weniger ausgeliefert ist. Ein K. ist wegen Sittenwidrigkeit, § 138 BGB, nichtig. Als K. gilt z.B., wenn eine Sicherungsübereignung vorgenommen wird, die praktisch das ganze Vermögen des Sicherungsgebers erfasst, so dass diesem die Mittel zur Befriedigung jedes anderen Gläubigers und damit zur Fortführung seines Geschäftsbetriebs vollständig entzogen werden. Gläubigerbenachteiligung, Globalzession.

ist der Vertrag, durch den die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit einer Person ganz oder zu einem wesentlichen Teil beseitigt wird. Ein solcher Vertrag ist nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Er kann einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) begründen. Lit.: Hüfner, P., Selbständigkeit und Abhängigkeit im Bereich der mittelständischen Wirtschaft, 1993

unerlaubte Handlung (2 e), Sittenwidrigkeit.




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