Kompetenzkontrollverfahren

Verfahren vor dem BVerfG als Unterart der abstrakten Normenkontrolle gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 a GG, §§ 13 Nr. 6 a,
76 ff. BVerfGG bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG
entspricht, also ob auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung (konkurrierende Gesetzgebungskompetenz) eine bundeseinheitliche Regelung
erforderlich ist. Antragsteller können gem. § 76
Abs. 2 BVerfGG der Bundesrat, eine Landesregierung oder die Volksvertretung eines Landes sein. Antragsgegenstand des Kompetenzkontrollverfahrens kann
lediglich ein Bundesgesetz sein, das auf einen Kompetenztitel der konkurrierenden Gesetzgebung gestützt
wurde (§ 76 Abs. 2, 1. Halbs. BVerfGG). Ebenso wie
beim Normverwerfungsverfahren (abstrakte Normenkontrolle) ist im Hinblick auf die Antragsbefugnis streitig, ob Zweifel des Antragstellers ausreichen, oder ob der Antragsteller von der Unvereinbarkeit mit Art. 72 Abs. 2 GG überzeugt sein muss.
Da der Kreis der Antragsberechtigten im Kompetenz-kontrollverfahren ein anderer ist als im Normverwerfungsverfahren, ist umstritten, ob die Antragsberechtigten nach § 76 Abs. 1 BVerfGG auch im Normprüfungsverfahren die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit Art. 72 Abs. 2 GG rügen dürfen. Die h. M. bejaht dies.




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