kupiertes Erfolgsdelikt

Unterfall der mehraktigen Delikte, bei dem die Verursachung eines bestimmten Erfolgs nicht Teil des objektiven Tatbestandes ist, sondern eine auf seine Verursachung gerichtete Absicht vorausgesetzt wird.
Dies gilt z. B. für die Absicht rechtswidriger Zueignung beim Diebstahl gem. § 242 StGB und die Absicht rechtswidriger Bereicherung gern. § 263 StGB.




Vorheriger Fachbegriff: Kunstwerk | Nächster Fachbegriff: Kupon


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen