Lautsprecher

Werbung. Der Betrieb von Lautsprechern auf öffentlichen Straßen ist verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können (§33 StVO). Die Straßenverkehrsbehörde kann aber nach Anhörung der Polizei Ausnahmen im Einzelfall bewilligen.

dürfen Verkehrsteilnehmer nicht verkehrsgefährdend ablenken oder belästigen (§ 33 StVO; dort auch über Beschränkung der Werbung durch Ton). Überlautes Einstellen eines Rundfunkgeräts, so dass der L. über den Bereich einer Wohnung hinaus hörbar ist, kann unzulässiger Lärm sein (§ 117 OWiG).




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