LeerübertragungEin Begriff des Handelsrechts, der besagt, dass die Firrna allein nicht veräussert werden kann, sondern nur zusammen mit dem Handelsgeschäft; § 23 HGB.
Weitere Begriffe : Gewerbebetrieb, Recht am eingerichteten und ausgeübten | Schmalspurbahn | Ausbildungsstätte |
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