Lehrbeauftragter

(§ 55 HRG) ist der im Hauptamt außerhalb der Universität tätige Mensch (z. B. Privatgelehrter, Rechtsanwalt), der zur Ergänzung des Lehrangebots für eine besondere Lehrveranstaltung an der Universität eine besondere Beauftragung (Dienstvertrag) erhalten hat. Lit.: Reich, A., Hochschulrahmengesetz, 8. A. 2002




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