Sonstige Kartelle

Bis zum 30. 6. 2005 war die Freistellung im Kartellrecht für diverse Horizontalvereinbarungen im GWB jeweils ausdrücklich geregelt (für Normen- und Typenkartelle § 2 I GWB a. F., für Konditionenkartelle § 2 II GWB a. F., für Spezialisierungskartelle § 3 GWB a. F., für Mittelstandskartelle § 4 GWB a. F., für Rationalisierungskartelle § 5 GWB und für Strukturkrisenkartelle § 6 GWB a. F.). Demgegenüber enthielt § 7 GWB a. F. für S. K., die zu einer Verbesserung der Entwicklung, Erzeugung, Verteilung, Beschaffung, Rücknahme oder Entsorgung von Waren oder Dienstleistungen beitrugen, eine allgemeine Freistellungsmöglichkeit. Nunmehr gelten nur noch die allgemeinen Grundsätze der Freistellung im Kartellrecht.




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