sonstige Einkünfte

Die sonstigen Einkünfte werden durch Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (§ 2 Abs. 2 Nr.2 EStG, Einkunftsarten). Einkommensteuerpflichtige Einkünfte i. S. d. §§ 22, 23 EStG sind fünf Arten von sonstigen Einkünften:
* Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG),
* Einkünfte aus Unterhalts- und Versorgungsleistungen und Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§ 22 Nr. 1 a-1 c EStG),
* Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG),
* Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr.3 EStG),
* Leistungen aufgrund von Abgeordnetengesetzen (§ 22 Nr. 4 EStG),
* Leistungen aus Altersversorgungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (§ 22 Nr. 5 EStG).
Als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen werden nur solche Einnahmen erfasst, die nicht zu den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1-6 EStG gehören (§ 22 Nr.1 S.1 EStG). Diese Unterscheidung ist von erheblicher Bedeutung (in der Praxis aber schwer zu differenzieren, sodass die Besteuerung wiederkehrender Bezüge zu den schwierigsten Gebieten des Einkommensteuerrechts gehört!), weil z.B. Renten als wiederkehrende Bezüge nur mit ihrem Ertragsanteil besteuert werden (nach der Tabelle zu § 22 Nr.1 S. 3 a EStG sowie § 55 EStDV unter Maßgabe des Lebensalters des Rentenberechtigten bei Beginn des Rentenbezugs; wegen unterschiedlicher Besteuerung im Vergleich zu den Beamtenpensionen siehe Alterseinkünftegesetz).
Wiederkehrende Bezüge i. S. d. § 22 Nr.1 EStG sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht Kaufpreisraten sind und die einer Person aufgrund eines bestimmten Verpflichtungsgrundes (z.B. Gesetz, Vertrag, Testament) oder aufgrund eines einheitlichen Entschlusses für eine gewisse Zeit periodisch wiederkehrend zufließen (BFH BStBl. II 1979, 133). Dabei ist zu unterscheiden zwischen Renten und dauernden Lasten (besonderer Verpflichtungsgrund, Mindestdauer, Sonderausgaben) und sonstigen wiederkehrenden Bezügen (kein besonderer Verpflichtungsgrund, aber einheitlicher Entschluss, Sonderausgaben).
Wegen der Abgrenzung zwischen Renten (unbegrenzte und abgekürzte Leibrenten, Zeitrenten, private und betriebliche Veräußerungsrenten) und dauernden Lasten als Versorgungsleistungen siehe BMF vom 23. 12. 1996, BStBl. I 1996, 1508, vom 26. 8. 2002, I3St131.1 2002, 893 und vom 16.9. 2004, BStB1.1 2004, 922.
An den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten geleistete Unterhaltsleistungen fallen grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 12 Nr.2 EStG (Lebensführung, Kosten der). Eine Einkommensteuerpflicht als wiederkehrende Bezüge i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG kommt somit nicht in Betracht. Aufgrund des Realsplittings (das Ehegatteneinkommen wird durch die einseitigen Zuwendungen real „gesplittet”, steuerlich aber beiderseitig berücksichtigt, Sonderausgaben) als korrespondierender Regelung muss der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen gern. § 22 Nr. 1 a EStG als wiederkehrende Bezüge versteuern, wenn er dem Sonderausgabenabzug beim Unterhaltsleistenden (getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte) in Höhe von jährlich bis zu 13 805 € zustimmt.
Einkünfte aus sonstigen Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG sind nur steuerbar, soweit sie nicht zu den anderen Einkunftsarten oder zu anderen Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 1, 1 a, 2 oder 4 EStG gehören (z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, § 22 Nr. 3 S. 2 EStG) und nicht weniger als 256 € im Kalenderjahr betragen. Nach BFH GrS BSt131. II 1980, 73, BFH BStB1.11 1998, 619 ist Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG jedes Tun, Unterlassen und Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird (Leistung und Gegenleistung; Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow, BFH BStBl. II 2008, 469, dazu BMF vom 30. 5. 2008, BStBl. I 2008, 645). Dabei ist es ohne Belang, ob die Tätigkeit illegal oder sittenwidrig ist (§ 40 AO; BFH BStB1.11 1970, 620, Dirnenlohn; ebenso Schmier- und Bestechungsgelder, aber: Betriebsausgaben, nichtabziehbare). Abweichend vom Zufluss- und Abflussprinzip des § 11 EStG werden Werbungskosten nicht im Jahr der Verausgabung,
sondern im Jahr des Zuflusses und der Vereinnahmung der einmaligen sonstigen Leistung berücksichtigt.
sonstige Familiensachen sind nach §266 FamFG Familiensachen, die das sog. „Nebengüterrecht” betreffen. Zuständig für diese Angelegenheiten sind seit der Einführung des FamFG zum 1.9.2009 die Familiengerichte. So ist insbesondere die Auseinandersetzung von Miteigentum der Ehegatten nach Trennung ein Verfahren nach § 266 FamFG.




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