Lotterielose

sind i. d. R. Inhaberpapiere. Der Handel mit L. (Losen von Geldlotterien und Anteilscheinen an anderen Ausspielungen) ist in § 6 GewO grundsätzlich von der Geltung der GewO ausgenommen, soweit nicht in einzelnen Bestimmungen Abweichendes bestimmt ist (§ 14 II: Anzeigepflicht; § 56 I Nr. 1 h: Vertrieb v. L. im Reisegewerbe).




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