Reisegewerbe

(früher Wandergewerbe) betrieb, wer in eigener Person ausserhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche zu haben, ohne vorhergehende Bestellung Waren oder gewerbliche Leistungen anbietet oder entsprechende Bestellungen aufsucht. R. ist auch die Darbietung von Schaustellungen und Musikaufführungen ohne höheren Wert. Wer ein R. ausüben will, bedarf der R.karte (früher Wandergewerbeschein), § 55 GewO, Marktgewerbe, Stehendes Gewerbe.

(§55 GewO) ist das Anbieten oder Bestellen von Waren und gewerblichen Leistungen sowie das Darbieten von Schaustellungen in eigener Person außerhalb der Räume einer eigenen gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche. Die Ausübung des Reisegewerbes bedarf grundsätzlich einer Reisegewerbekarte, für deren Ausstellung die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist. Eine Vorschrift eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, nach der Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler nur dann in einem Verwaltungsgebiet im Umherziehen Waren feilbieten dürfen, wenn sie in diesem Verwaltungsgebiet auch eine ortsfeste Betriebsstätte haben, ist europarechtswidrig. Lit.: Scheibe, J., Das Reisegewerbe, 1971

Ausübung eines Gewerbes außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorherige Bestellung (§ 55 Abs. 1 GewO).
— Gegenstand des Reisegewerbes ist der Vertrieb von Waren, Leistungen und das Aufsuchen von Bestellungen.
— Abweichend vom allgemeinen Gewerbebegriff (Gewerbe) reicht für das Reisegewerbe grundsätzlich auch eine unselbstständige Tätigkeit.
Entscheidendes Merkmal ist, dass die Tätigkeit ohne vorhergehende Bestellung erfolgt. An einer Bestellung fehlt es z.B. bei unangekündigten Hausbesuchen (insb. Werbung von Zeitschriftenabonnements). Hat der Gewerbetreibende den Kunden angerufen und dieser einem Besuch zugestimmt (sog. provozierte Bestellung), kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Ausreichend ist, dass die Initiative vom Gewerbetreibenden und nicht vom Kunden ausgeht.
Für das Reisegewerbe bedarf es grundsätzlich einer Genehmigung, die als Reisegewerbekarte erteilt wird (§ 55 Abs. 2 GewO). Bestimmte Tätigkeiten sind nach §§ 55 a, 55 b GewO reisegewerbekartenfrei. Einige reisegewerbekartenfreie Betätigungen unterliegen der Anzeigepflicht (§ 55 c GewO).
Wird ein Reisegewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann die Ausübung der Tätigkeit nach § 60d GewO (vergleichbar § 15 Abs. 2 GewO) untersagt werden und die Untersagungsverfügung im Wege des Verwaltungszwangs (Verwaltungszwangsverfahren) durchgesetzt werden.
Nach § 57 GewO ist die Reisegewerbekarte zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Ausübung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit kann gern. § 59 i. V. m. § 57 GewO bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ebenfalls untersagt werden. Der Entzug der Reisegewerbekarte richtet sich mangels Spezialvorschriften nach § 48, 49 VwVfG. Hierdurch wird die Tätigkeit illegal. Die Behörde kann sodann die weitere Gewerbeausübung nach § 60 d GewO verhindern.

1.
Nach § 55 I Gewerbeordnung (Gewerbe) betreibt ein R., wer gewerbsmäßig außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung - oder ohne eine solche zu haben - ohne vorhergehende Bestellung Waren ankauft, Waren oder gewerbliche Leistungen anbietet oder Bestellungen darauf aufsucht (z. B. Verkaufspräsentationen in wechselnden Gaststätten, Vertrieb von Presseerzeugnissen an der Haustür, Wanderlager - § 56 a GewO -, früher auch Hausierer). Beim R. kommt der Gewerbetreibende unaufgefordert zum Kunden. Zum R. gehören ferner die selbständig unterhaltenden Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart (z. B. Kirmeskarussell, Puppenspieler).

2.
Das R. bedarf grundsätzl. einer Genehmigung (Gewerbezulassung, Ausnahmen §§ 55 a, 55 b), die in der Form der Reisegewerbekarte (§ 55) durch die für den Wohnsitz zuständige örtliche Ordnungsbehörde erteilt wird (§ 61). Diese ist nach § 57 zu versagen, wenn der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Einen Katalog von im R. verbotenen Betätigungen (z. B. Vermittlung von Darlehen, Verkauf von Edelmetallen, Wertpapieren, alkoholischen Getränken) enthält § 56. Soweit im R. das Bewachungsgewerbe, das Versteigerungsgewerbe, das des Maklers, Bauträgers, Baubetreuers oder Versicherungsvermittlers ausgeübt werden sollen, gelten zusätzlich die allgemeinen Vorschriften für diese Gewerbe entsprechend (§ 61 a). S. a. Gewerbesteuer. Die im R. geschlossenen Geschäfte sind i. d. R. Haustürgeschäfte.




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