Zivilkammer

Kammer.

Während beim Amtsgericht nur ein einzelner Richter entscheidet, tut dies beim Landgericht i.d.R. ein Richterkollegium, das bei Zivilsachen die Z. bildet (bei Strafsachen die Strafkammer usw.). Die Z. ist mit einem Vorsitzenden und zwei berufsrichterlichen Beisitzern besetzt, § 75 GVG.

(§ 60 GVG) ist der in der Regel mit drei Richtern besetzte Spruchkörper des Landgerichts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Lit.: Kissel, O/Mayer, H.., Gerichtsverfassungsgesetz, 4. A. 2004

Zuständigkeit, funktionale.

ist der Spruchkörper eines Landgerichts, vor dem alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten verhandelt werden, die nicht den Amtsgerichten oder Arbeitsgerichten zugewiesen sind. Die Z. entscheidet mit 3 Mitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden), soweit nicht (wie jetzt weitgehend) der Einzelrichter zuständig ist. Jedes Landgericht hat i. d. R. mehrere Z. n. S. a. Kammer für Handelssachen.




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