Stehendes Gewerbe

Gewerbebetrieb am Ort der gewerblichen Niederlassung, der nicht zum Reisegewerbe oder Marktgewerbe gehört. Das Gewerbe muss selbständig, d.h. in eigenem Namen und für eigene Rechnung betrieben werden. Der stehende Gewerbebetrieb ist grundsätzlich frei, jedoch bestehen Anzeigepflichten für Beginn und Änderung des Gewerbes an die nach Landesrecht zuständige Behörde. Gewerbetreibende mit offenem Laden sowie Gast- und Schankwirte müssen Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen - Kaufleute mit Handelsfirma auch die Firma - am Eingang anbringen, § 14 f. Gewerbeordnung. In bestimmten Fällen ist sachliche Genehmigung der gewerblichen Anlage, § 16 Gewerbeordnung, oder persönliche Erlaubnis, (z.B. bei Gastwirtschaftskonzessionen) vorgesehen. Siehe auch: Gewerbesteuer.

Alle gewerblichen Tätigkeiten, die nicht Reisegewerbe oder Marktverkehr sind. Kennzeichnend für das stehende Gewerbe ist, dass es—im Unterschied zum Reisegewerbe — i. d. R. von einer gewerblichen Niederlassung aus betrieben wird (§ 42 GewO).
Die Gewerbeausübung ist grundsätzlich erlaubnisfrei
(§ 1 Abs. 1 GewO, Gewerbefreiheit). Der Gewerbetreibende ist lediglich verpflichtet, die Ausübung anzuzeigen (§ 14 GewO). Nach § 38 GewO hat die Behörde bei bestimmten Gewerben (sog. überwachungsbedürftige Gewerbe) unverzüglich nach der Gewerbeanmeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen.
Handel mit gebrauchten, hochwertigen Konsumgütern und Kraftfahrzeugen, Detekteien, Ehevermittler, Reisebüros, Schlüsseldienste.
Ist bei einem erlaubnisfreien Gewerbe der Gewerbetreibende unzuverlässig, so kann die Behörde die weitere Gewerbeausübung gern. § 35 Abs. 1 GewO untersagen (Gewerbeuntersagung) und die Schließung im Verwaltungszwang (Verwaltungszwangsverfahren) durchsetzen.
Bei besonders hoher Gefahrenintensität sieht das Gesetz ein (präventives) Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vor. Die Gewerbeausübung ohne Erlaubnis ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dem Gewerbetreibenden ist die erforderliche Erlaubnis erteilt worden. Im Erlaubnisverfahren wird insb. die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft. Die wichtigsten Erlaubnistatbestände finden sich in den §§ 30-34 e GewO und in Spezialgesetzen (z. B. § 2 Gaststättengesetz).
Betrieb einer Privatklinik (§30 GewO), Schaustellung von Personen (133 a GewO), Spielhallen (§ 33i GewO), Pfandleiher (§34 GewO), Bewachungsgewerbe (§34 a GewO), Versteigerer (134 b GewO), Makler, Bauträger, Baubetreuer (§34c GewO), Versicherungsvermittler (§34 d GewO), Versicherungsberater (§34 e GewO), Gaststättenbetreiber (§2 GaststG, anders §2 BbgGastG/ ThürGastG).
Werden nach Zulassung des Gewerbetreibenden Gefahren festgestellt (insb. weil der Gewerbetreibende
entweder von Anfang an unzuverlässig war oder nachträglich unzuverlässig geworden ist), so kann die Behörde die zunächst erteilte Erlaubnis widerrufen oder zurücknehmen. Greifen Spezialvorschriften (z. B. § 33 d Abs. 4 u. 5 GewO, § 15 GaststG) nicht ein, so ist auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG zurückzugreifen.
Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebes verhindern (§ 15 Abs. 2 S. 1 GewO), sog. Schließungsverfügung. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die erforderliche Erlaubnis von vornherein fehlt, als auch bei nachträglicher Aufhebung einer erteilten Erlaubnis.

1.
Zum s. G. gehört jeder Gewerbebetrieb (Gewerbe), dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe (§ 55 GewO) oder dem Marktverkehr (§ 64 GewO) zuzurechnen ist. Eine gewerbliche Niederlassung ist typisch, aber nicht Voraussetzung. Auch ein Elektriker ohne Niederlassung, der nur auf Bestellung bei Kunden arbeitet, kann ein s. G. betreiben.

2.
Grundsätzl. kann jedes s. G. frei betrieben werden (Gewerbefreiheit), tatsächlich bedarf es in den meisten Fällen einer Gewerbezulassung. S. a. Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO).

3.
Der Gewerbetreibende hat die Aufnahme und jede Veränderung der gewerblichen Betätigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 14 GewO, Anzeigepflicht (Gewerberecht)), die hierüber eine Empfangsbescheinigung ausstellt (§ 15 GewO). Die vorübergehende selbständige Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen durch Gewerbetreibende aus anderen EU- oder EWR-Staaten ist grundsätzl. möglich. In diesem Fall sind zahlreiche Vorschriften der GewO nicht anzuwenden (§§ 4, 6 a ff.).




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