Versteigerungsgewerbe

Wer gewerbsmässig die Versteigerung fremder Sachen oder Rechte vornehmen will, bedarf der Gewerbezulassung (Gewerbeerlaubnis), § 34b GewO. Sie ist stets zu erteilen, sofern dem Bewerber nicht gewisse persönliche Eigenschaften und Kenntnisse fehlen, z.B.: die erforderliche Zuverlässigkeit (sie fehlt, wenn er einschlägig vorbestraft ist), geordnete Vermögensverhältnisse. Es sind drei Formen der Erlaubnis möglich: zur Versteigerung a) nur von fremden beweglichen Sachen oder Rechten ausser grundstücksgleichen Rechten; b) von Gegenständen wie bei a) und fremder Grundstücke und Rechten an solchen; ferner c) als öffentlich bestellter Versteigerer (z.B. im Sinne von §§ 1235, 1221 BGB). Für b) und c) sind bes. Sachkenntnisse erforderlich.

Der gewerbsmäßige Versteigerer (auch „Auktionator“) bedarf nach § 34 b GewO einer Erlaubnis, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht, soweit nicht bestimmte Versagungsgründe vorliegen (mangelnde Zuverlässigkeit, insbes. bei gewissen Vorstrafen, ungeordnete Vermögensverhältnisse, mangelnde Kenntnis der Vorschriften über den Verkehr mit Grundstücken bei Grundstücksversteigerern). Zur Wahrung der Unparteilichkeit sind dem Versteigerer bestimmte Tätigkeiten verboten, die eine Interessenkollision begründen können (§ 34 b VI GewO, Mitbieten usw., auch durch andere). Eine nähere Regelung des Versteigerungsverfahrens (Versteigerungsauftrag, Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde, Besichtigung) enthält die VO über gewerbsmäßige Versteigerungen (VersteigererVO) i. d. F. v. 24. 4. 2003 (BGBl. I 547) m. Änd. Besonders sachkundige Versteigerer können nach dem Ermessen der zuständigen Stellen allgemein oder für bestimmte Arten von Versteigerungen öffentlich bestellt und vereidigt werden (§ 34 b V GewO). Sie sind dann zur Vornahme der in verschiedenen Gesetzen vorgesehenen öffentlichen Versteigerungen (z. B. §§ 1235, 1221 BGB, Pfandversteigerung, Pfandrecht, 2 c) ermächtigt. Internet-Auktionen unterliegen weder § 34 b GewO noch der VersteigererVO.




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