Luftfahrt-Bundesamt

Bundesoberbehörde für Aufgaben der Zivilluftfahrt, dem die Musterzulassung von Luftfahrzeugen, die Führung der Luftfahrzeugrolle und die Untersuchung von Luftunfällen obliegt.
Luftfahrtrecht, im Völkerrecht die Rechtsregeln, die die internationale Luftfahrt betreffen; volle Luftfreiheit besteht nur über dem offenen Meer, über Staatsgebiet bedarf die Luftfahrt der Einwilligung des jeweiligen Staates. - Innerstaatlich die Vorschriften über die Durchführung der Luftfahrt, vor allem das Luftverkehrsgesetz.

ist die durch G v. 30. 11. 1954 (BGBl. I 354) m. Änd. für Aufgaben der Zivilluftfahrt mit Sitz in Braunschweig errichtete Bundesoberbehörde. Dem Amt obliegen u. a. die Muster- und Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts, die Führung der Luftfahrzeugrolle, die technische Luftaufsicht, sowie Genehmigung und Überwachung von Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen. Das L.-B. führt die Zentrale Luftfahrerdatei (§ 65 LuftVG) und das Deliktsregister (§ 68 LuftVG). Es ist Durchsetzungs- u. Beschwerdestelle für die Rechte von Flugreisenden nach der VO (EG) 261/2004 v. 11. 12. 2004 (ABl. L 46/1). S. a. Luftfahrtrecht, Beförderung gefährlicher Güter.




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