Münchener Abkommen

am 29.9.1938 zwischen dem Deutschen Reich, Italien, Grossbritannien und Frankreich geschlossen zur Lösung der von Hitler hochgespielten sog. "tschechischen Frage"; vereinbart wurde die Abtretung der deutschbesiedelten Randgebiete Böhmens und Mährens an Deutschland. Die Tschechoslowakei selbst war nicht Vertragspartner, führte aber das Abkommen aus. Das M. A. wurde mit der vertragswidrigen Besetzung der Tschechoslowakei ein halbes Jahr später wegen Veränderung der Vertragsgrundlage wieder hinfällig und ungültig.

ist das am 29. 9. 1938 in München zwischen Deutschland, Großbritannien, Italien und Frankreich abgeschlossene, am 30. 9. 1938 Unterzeichnete Abkommen über die Abtretung des überwiegend von Deutschen bewohnten Gebiets Böhmens (28 643 qkm, 3,63 Mill. Einwohner, 20% der Fläche, 25% der Bevölkerung der Tschechoslowakei) an das Deutsche Reich. Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005; Klötzl, W., 50 Jahre Münchner Abkommen, 1988

wird das am 29. 9. 1938 in München zwischen Deutschland, Großbritannien, Frankreich und Italien geschlossene Abkommen zur Lösung der deutsch-tschechoslowakischen Krise genannt. Inhalt des Abkommens war die Abtretung des Sudetenlandes durch die (an den Verhandlungen nicht beteiligte) Tschechoslowakei. Das M. A. belastete lange die Beziehungen zwischen BRep. und Tschechoslowakei wegen der Streitfrage, ob es von Anfang an (ex tunc) ungültig oder nur nicht mehr gültig ist. Der Vertrag vom 11. 12. 1973 (BGBl. 1974 II 989) geht von der Nichtigkeit des M. A. aus, lässt aber die Wirkungen unberührt, die sich für natürliche u. jur. Personen aus dem in der Zeit vom 30. 9. 1938 bis 9. 5. 1945 angewendeten Recht ergeben haben.




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