Marktrecht

Mit der Entwicklung der Städte im Mittelalter war die Entstehung eines bes. M.s auf das engste verbunden. Dieses wurde vom König verliehen. Mit ihm verband sich ein bes. Friede (Marktfriede), regelmässig Marktzoll und Münzrecht, ferner die Befugnis, in Marktsachen bei Königsbann zu richten. Marktherr war der Stadtherr, der zugleich Gerichtsherr war.

ist die Gesamtheit der einen Markt betreffenden Rechtssätze und im mittelalterlichen und neuzeitlichen deutschen Recht auch das durch Privileg gewährte Recht, einen Markt abzuhalten. Lit.: Wolf, C., Grundstrukturen des Marktrechts, 1988




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