Gerichtsherr

rechtsgeschichtlich: Träger rechtsprechender Gewalt (z. B. Landesherr), der Gerichte einrichtete und in dessen Namen dort die Rechtsprechung ausgeübt wurde. Im früheren deutschen Militärstrafrecht wurde als G. der Kommandeur, Befehlshaber usw. bezeichnet, der den Zusammentritt des Kriegsgerichts anordnen konnte und umfangreiche weitere Befugnisse in bezug auf die Ermittlungen, die Anklageerhebung, die Bestätigung des Urteils und dessen Vollstreckung hatte.

ist eine im früheren Militärstrafrecht (vgl. MilitärstrafgerichtsO i. d. F. vom 29. 9. 1936, RGBl. I 751 und KriegsstrafverfahrensO vom 17. 8. 1938, RGBl. 1939 I 1457) verwendete Bezeichnung, die für das heutige Recht in Deutschland keine Bedeutung hat. Der G. nahm weitgehend die Stellung der Staatsanwaltschaft ein.




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