marktstarke Unternehmen

Unternehmen, die gem. § 20 Abs. 2 GWB Adressaten des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots sind. Von dem marktstarken Unternehmen müssen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager in der gesetzlich beschriebenen Weise abhängig sein. Dabei unterscheidet man vier Fallgruppen der Abhängigkeit:
— Eine sortimentsbedingte Abhängigkeit liegt vor, wenn ein Händler eine bestimmte Ware führen muss, um konkurrenzfähig zu sein. Jeder Abnehmer, der seinen Kunden ein vollständiges Sortiment bieten will, muss auf die Führung des konkreten Artikels angewiesen sein.
— Die Spitzengruppenabhängigkeit ist ein Unterfall der sortimentsbedingten Abhängigkeit. Sie liegt vor, wenn ein Handelsunternehmen eine bestimmte Anzahl allgemein anerkannter Waren aus einer Spitzengruppe benötigt, um wettbewerbsfähig zu sein (BGH WM 2000, 1913 — Designer-Polstermöbel).
— Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit liegt vor, wenn einem Unternehmen das Ausweichen auf andere Geschäftspartner unzumutbar ist, weil es aufgrund bestehender Geschäftsbeziehungen in eine existenzielle Abhängigkeit zu dem anderen Unternehmen geraten ist (z. B. Zulieferer, die nur an einen bestimmten Hersteller zur Weiterproduktion liefern).
— Eine mangelbedingte Abhängigkeit tritt ein, wenn ein Unternehmen wegen einer generellen Warenverknappung Waren nicht mehr in Mengen wie bisher oder gar nicht mehr erhält. Die knappen Ressourcen sind dann gleichmäßig zu verteilen.
Für die Einstufung als kleines oder mittleres Unternehmen ist bei sortimentsbedingter Abhängigkeit der horizontale Vergleich der Größen des behinderten Unternehmens und seiner Wettbewerber maßgeblich. Für die anderen Fälle der Abhängigkeit wird auf die vertikalen Größenverhältnisse zwischen dem abhängigen Unternehmen und dem marktstarken Unternehmen auf der anderen Marktseite abgestellt (BGH WM 1993, 1062).




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