Massregeln der Sicherung und Besserung

können vom Gericht angeordnet werden, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist oder der Besserung des Täters dient, vor allem, um Wiederholung ähnl. Straftat zu verhindern. Die Anordnungder Massregeln setzt nicht schuldhaftes Handeln des Täters voraus, kann also auch verhängt werden, wenn dieser z. B. wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen wird (dazu auch objektives Strafverfahren). Als Massregeln d. Sicherung u. Besserung nennt § 42a StGB: 1) Unterbringung in einer Heil- od. Pflegeanstalt, 2) Unterbringung in einer Trinkerheil- od. einer Entziehungsanstalt, 3) Sicherungsverwahrung, 4) Untersagung der Berufsausübung (Berufsverbot), 5) Fahrerlaubnisentziehung. Die näheren Einzelheiten sind in §§ 42b-42p StGB geregelt. Die Massregeln dürfen nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen u. zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr ausser Verhältnis stehen (§ 42 a Abs. 2 StGB). Vereitelung von M. d. S. u. B., Vikariierung.




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