Medizinischer Dienst

Selbstständige Arbeitsgemeinschaft aller gesetzlichen Krankenkassen in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 278 SGB V. Die Aufgaben sind in § 275 SGB V geregelt. Im Wesentlichen hat der Medizinische Dienst in den gesetzlich ausdrücklich angeordneten Fällen in Angelegenheiten nach dem SGB V gutachtliche Stellungnahmen abzugeben. Das gilt insb. für Zweifelsfälle bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Beratung über eine zu wählende Maßnahme für die medizinische Rehabilitation oder eine auszuwählende Heilmaßnahme. Weitere Pflichtprüfungsaufgaben sind insb. die der Kostenübernahme bei einem Auslandsaufenthalt mit Behandlung, Erforderlichkeit einer häuslichen Pflege länger als vier Wochen sowie die Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen, § 275 Abs. 2 SGB V. Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur dem ärztlichen Gewissen unterworfen und zugleich nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen.




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