mehraktige Delikte

Straftatbestände, deren Verwirklichung mehrere Handlungen erfordert und die der Gesetzgeber damit zu einer strafrechtlichen Bewertungseinheit verbunden hat.
Raub (§ 249 StGB), Meineid (§ 154 StGB). Die Mehraktigkeit erlangt Bedeutung für das unmittelbare Ansetzen zum Versuch und bei den Konkurrenzen (Handlungseinheit).




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