Mietvorauszahlung

ist die bei Vertragsabschluss durch einen grösseren Einmalbetrag im voraus entrichtete Miete; die laufenden Mietzahlungen werden entsprechend geringer angesetzt. Bei vorzeitigem Auszug des Mieters ist ihm die noch nicht abgewohnte Mietvorauszahlung zurückzuzahlen; eine gegenteilige Vereinbarung ist bei Mietverträgen über Wohnraum ungültig, § 557a BGB. Die Rückzahlungspflicht trifft auch einen neuen Eigentümer des Gebäudes.

Baukostenzuschuss, Wohnraummietvertrag (4 b), Mietkaution.




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