Mietwagen

Wer bei einem Verkehrsunfall geschädigt wurde, hat im Rahmen seiner Schadenersatzansprüche gegen den Unfallgegner unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch darauf, dass ihm die Aufwendungen für einen Mietwagen ersetzt werden, und zwar für die Zeit der erforderlichen Reparatur oder bei einem Totalschaden für die Zeit bis zur Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs. Diese Frist wird durchschnittlich mit 10-15 Tagen angesetzt.

Erstattet werden in der Regel die Kosten für ein gleichwertiges Auto. Allerdings kann die Versicherung des Unfallgegners Abzüge vornehmen — diese betragen häufig pauschal 15 % —, da sich der Geschädigte während der Mietwagenbenutzung am eigenen Wagen Verschleiß und Betriebskosten erspart hat.
Aufgrund der so genannten Schadensminderungspflicht muss der Geschädigte ein möglichst günstiges Mietwagenangebot wählen und Preisvergleiche anstellen.
Manchmal ist er sogar verpflichtet, aus Kostengründen ein Taxi oder ein anderes Verkehrsmittel zu benutzen.
Uneinheitliche Rechtsprechung
Die Grenze, ab der die Anmietung eines Ersatzwagens gestattet wird, liegt in Deutschland meist bei einer täglichen Fahrleistung von durchschnittlich 20-25km. In Frankreich und Italien jedoch werden bei einer außergerichtlichen Schadensregulierung Mietwagenkosten in der Regel lediglich dann erstattet, wenn die Benutzung eines Wagens zur Berufsausübung bzw. zur Abwendung eines weit größeren Vermögensschadens, wie etwa eines Verdienstausfalls, zwingend notwendig ist.

Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Kostenerstattung empfiehlt es sich auf jeden Fall, auch innerhalb Deutschlands, vor dem Abschluss eines Mietwagenvertrags mit der gegnerischen Versicherung Kontakt aufzunehmen. Wenn kein Mietwagen beansprucht wird, kann in der Regel eine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden.

Siehe auch Nutzungsausfallentschädigung

(unzutreffend häufig als Leihwagen bezeichnet), sind Kraftfahrzeuge, die mit Fahrer (i.d.R.) für eine bestimmte Dauer vermietet werden. Mietwagenführer, Mietwagenkosten, Selbstfahrermietfahrzeuge, Kraftdroschken, Fahrgastbeförderung.

1.
Verkehr mit M. ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Es handelt sich um Gelegenheitsverkehr nach § 49 des G über die Personenbeförderung (s. a. Mietomnibus) und erfasst nicht den Verkehr mit Taxen. Anders als ein Taxi dürfen M. nicht öffentlich bereitgestellt werden, andererseits ist für die Betriebsgenehmigung keine Bedürfnisprüfung erforderlich. Über die eingegangenen Beförderungsaufträge ist Buch zu führen. Grundlage des Entgeltes ist der Wegstreckenzähler, wenn nichts anderes vereinbart ist (§§ 30, 40 VO über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr). S. a. Fahrgastbeförderung.

2.
Keine M. im Sinne des § 49 PBefG sind Mietwagen (oder Leihwagen) für Selbstfahrer.




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