Minderjährigenhaftungsbeschränkung

Minderjährige, die volljährig geworden sind, können durch Einrede ihre Haftung auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen beschränken, vgl. § 1629 a BGB. Dies hat zur Folge, dass das Neuvermögen der Haftung der Gläubiger entzogen wird. Die Haftungsbeschränkung betrifft Verbindlichkeiten,
— die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben,
— die aufgrund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind,
— die auf Rechtsgeschäften beruhen, die der Minderjährige nach §§ 107,108 oder § 111 BGB mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat.
Erhebt der volljährig Gewordene die Einrede nach § 1629a BGB, so entspricht seine Haftung durch Verweisung auf die §§ 1990,1991 BGB der beschränkten Erbenhaftung.




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