Mischehe

ist die Ehe zwischen Gatten verschiedener Konfession oder Religion. Nach katholischem Kirchenrecht besteht für eine Ehe mit einem Nichtkatholischen nach wie vor ein Ehehindernis, jedoch kann seit dem Mischehenerlass Papst Pauls VI. und den Ausführungsbestimmungen der Bischöfe jetzt leichter Befreiung (Dispens) erteilt werden; zuständig ist i.d.R. der Ortspfarrer. Voraussetzung ist, dass der katholische Teil erklärt, in der Ehe als katholischer Christ leben und den Glauben bezeugen zu wollen, und dass er verspricht, soweit es in seiner Ehe möglich ist, sich zu bemühen, dass die Kinder katholisch getauft und erzogen werden. Auch von der Pflicht, die Ehe in der Form der katholischen Trauung zu schliessen, kann befreit werden.

ist im Kirchenrecht die Ehe zwischen Angehörigen verschiedener Konfessionen. Sie bildet nach katholischem Kirchenrecht ein Ehehindernis, von dem aber unter bestimmten Voraussetzungen Befreiung erteilt werden kann. Die evangelische Kirche untersagt die Trauung einer M., wenn die Erziehung der Kinder in einem nichtevangelischen Bekenntnis vereinbart ist. Lit.: Bögershausen, £/., Die konfessionsverbindende Ehe, 2001; Ehen zwischen evangelischen und orthodoxen Christen, 2003

Die Eheschließung zwischen einem Angehörigen der kath. Kirche und einem Angehörigen eines anderen religiösen Bekenntnisses ist nach kath. Kirchenrecht unstatthaft; jedoch kann Dispens gegen das schriftliche Gelöbnis erteilt werden, die Ehe nach kath. Ritus zu schließen, die Kinder im kath. Glauben zu erziehen und den kath. Eheteil in der Religionsausübung nicht zu behindern. Die evang. Kirche kann die Einsegnung der Ehe ablehnen, wenn die Erziehung der Kinder in ihrem Glauben nicht versprochen wird. Nicht möglich ist eine kirchliche Trauung in der Form einer Ökumenischen Trauung.




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