Dispens

ist eine ausnahmsweise Erlaubnis, eine Befreiung von einem grundsätzlichen Verbot.

Ausnahmegenehmigung, heute nur noch im Kirchenrecht gebräuchlich. -

Befreiung Lit.: Mußgnug, R., Der Dispens, 1964; Becker, C., Der Steuererlass, 2003

Der D. im Verwaltungsrecht hebt ein repressives gesetzliches Verbot für den Einzelfall auf. Er ist von der Erlaubnis zu unterscheiden, die von der Verwaltungsbehörde auf Grund des Erlaubnisvorbehalts einer Verbotsnorm erteil wird. Die Verbotsnorm dient in diesem Falle nur dem Zweck, das von der Erlaubnis abhängige Tun der behördlichen Kontrolle zu unterstellen (nicht, es zu untersagen). So besteht etwa auf Ausübung eines dem materiellen Baurecht entsprechenden Bauvorhabens ein subjektives öffentliches Recht (Baufreiheit); sie soll vom Gesetz nicht verhindert werden. Das Beste hende formelle Bauverbot (ohne vorherige Baugenehmigung darf nicht gebaut werden) will nur die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften sichern. Demgegenüber liegt ein D. (Ausnahmebewilligung, Befreiung) dann vor, wenn das Gesetz eine Tätigkeit überhaupt verbieten, also ein gewisses Verhalten verhindern will, hiervon jedoch im Einzelfall von der Verwaltungsbehörde eine Ausnahme bewilligt wird. Der D. soll i. d. R. unbillige Härten für den einzelnen vermeiden, kann aber auch aus Gründen des Allgemeinwohls ergehen. So sind z. B. Befreiungen von den Vorschriften des materiellen Baurechts möglich (Ausnahmen und Befreiungen im Baurecht).

Im Eherecht ist D. die Befreiung von Eheverboten; ebenso im kath. Kirchenrecht.




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