Mitteilungen in Zivilsachen

Die vorstehenden Ausführungen über Mitteilungen in Strafsachen gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften an andere öffentliche Stellen in Zivilsachen weitgehend entsprechend (MiZi i. d. F. v. 1. 6. 1998, z. T. mit landesrechtlichen Ergänzungen), z. B. zur Berichtigung oder Ergänzung des Grundbuchs, zur Einleitung und Durchführung familiengerichtlicher Maßnahmen u. a. (§§ 12 ff., 15 EGGVG, §§ 308 ff. FamFG u. a.).




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