Nachtzeit

Nachtruhe.

Wird Jagdwilderei, Fischwilderei (Wilderei) oder - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - ein Raub zur N. begangen, tritt nach §§ 292 Abs. 2, 293 Abs. 2, 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB Strafverschärfung ein. N. im Sinne dieser Bestimmungen ist die Zeit vom Ende der Abenddämmerung bis zum Beginn der Morgendämmerung. Anders wird der Begriff der N. in der StPO und in der ZPO definiert: Nach § 104 StPO (der die nächtliche Haussuchung (Durchsuchung) nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässt) und nach §§188 und 761 ZPO (wonach nächtliche Zustellungen und Vollstreckungshandlungen = z. B. Pfändungen nur mit richterlicher Erlaubnis vorgenommen werden dürfen) umfasst die N. vom 1. April bis 30. September die Stunden von
21 bis 4 Uhr, vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr.




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