Nachwirkung von Tarifverträgen

Geltung eines Tarifvertrages über den im Tarifvertrag vorgesehenen Zeitpunkt hinaus. In vielen Fällen finden sich in den Arbeitsverträgen nur noch rudimentäre Angaben zum Vertragsinhalt, da ohnehin häufig ein Tarifvertrag gilt. Zudem wird gerade in größeren Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung aus Vereinfachungsgründen auf einen fachlich und räumlich anwendbaren Tarifvertrag verwiesen. Endet dieser der Tarifvertrag, ohne dass die Tarifvertragsparteien einen neuen Tarifvertrag geschlossen haben, so werden die Arbeitsverhältnisse weitgehend inhaltsleer. Um diesen tariflosen Zustand und damit eine Inhaltslosigkeit der Arbeitsverhältnisse zu verhindern, gelten die Tarifnormen nach § 4 Abs. 5 TVG weiter. Nach Auffassung des BAG gibt es weder im Wortlaut des § 4 Abs. 5 TVG einen Anhaltspunkt für die zeitliche Begrenzung der Nachwirkung noch besteht eine Notwendigkeit für eine solche Begrenzung. Die solchermaßen nachwirkenden Tarifnormen haben aber, anders als nach § 4 Abs. 1 TVG, keine zwingende Wirkung und können daher durch einzelvertragliche Regelungen abgelöst werden.

Tarifvertrag.




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