Nasciturus pro iam nato habetur

([lat.] der Entstehende wird wie der schon Geborene behandelt). Nach § 1923 II BGB gilt, wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, als vor dem Erbfall geboren. Er kann daher mit seiner Geburt Erbe werden (§ 1942 BGB), obwohl im Übrigen Erben nur im Zeitpunkt des Erbfalls lebende Menschen werden können (§ 1923 I BGB). Lit.: Hermanns-Engel, K., Die rechtliche Berücksichtigung des Menschen vor der Zeugung, 1997

= die Leibesfrucht wird (in gewissen Beziehungen) einem schon geborenen Kind gleichgesetzt; Leibesfrucht, Rechtsfähigkeit, Fiktion.




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