Niederschlagung von Abgaben

Verzicht auf Beitreibung, wenn diese keinen Erfolg verspricht oder ihre Kosten ausser Verhältnis zum Betrag stehen (§ 130 Abgabenordnung), auch Billigkeitserlass.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO), z. B. Steuer-, Steuervergütungs-, Haftungsansprüche usw. können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen (§ 261 AO). Der Anspruch bleibt trotz N. bestehen, bis er durch Zahlung, Verjährung usw. erlischt (§ 47 AO). Es handelt sich um eine verwaltungsinterne Maßnahme, die an den Stpfl. nicht bekanntgegeben wird. Die Anordnung der N. kann daher jederzeit wieder aufgehoben werden, wenn sich die finanzielle Lage des Stpfl. bessert. N. unterbricht die Verjährung nicht (§ 231 AO). Dagegen erlischt der Anspruch beim Billigkeitserlass (§ 227 i. V. m. § 47 AO). Die Zuständigkeit für die N. hängt von der Höhe des niederzuschlagenden Betrages ab.




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