Notbedarf Einrede des

(§519 BGB) ist eine aufschiebende, dilatorische Einrede des Schenkers gegen den Erfüllungsanspruch aus einem wirksam eingegangenen Schenkungsversprechen. Notbedarf des Schenkers ist gegeben, wenn er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verbindlichkeiten außerstande wäre, seinen eigenen Unterhalt (vgl. § 1602 I BGB) zu bestreiten oder seinen sonstigen Unterhaltspflichten (§§13601, 1569, 1601 BGB) nachzukommen. Die Einrede des N. stellt einen gesetzlich geregelten Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage dar. Auf ein Verschulden des Schuldners kommt es nicht an.




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