Note

im Völkerrecht jede gewöhnliche Mitteilung in Briefform, die eine Rfegierung der anderen auf diplomatischem Wege macht. VerbalN. ist die nicht Unterzeichnete Aufzeichnung bestimmter Vorgänge (z.B. mündlicher Besprechungen). Neuerdings wird ausnahmsweise auch der Abschluss von Verträgen durch N.nwechsel vollzogen. Mantelnote.

ist das schriftliche Zeichen. Im Völkerrecht ist N. jede förmliche schriftliche Mitteilung, die ein Staat einem anderen auf diplomatischem Weg macht. Im Verwaltungsrecht ist N. vor allem die Bewertung einer Leistung in Schule und Universität. Hier hat der Prüfer einen Beurteilungsspielraum, der Prüfling einen Beantwortungsspielraum. In der juristischen Ausbildung sind als Noten vorgesehen sehr gut (eine sehr seltene N.), gut, vollbefriedigend, befriedigend (eine durchschnittliche Leistung), ausreichend, mangelhaft und ungenügend (Durchschnittspunktzahl [ein und derselben Kandidatenmenge Niedersachsens] ausgewählter Hausarbeiten 6,57, entsprechender Klausuren 5,23 und entsprechender mündlicher Prüfungen 8,89). Im Promotionsverfahren lauten die entsprechenden Bewertungen meist summa cum laude, magna cum laude, cum laude (, satis bene) und rite (sowie [ausnahmsweise] nicht bestanden). Lit.: Köbler, G., Wie werde ich Jurist? 5. A. 2007

1. Im diplomatischen Verkehr ist die N. die gewöhnliche Form der schriftlichen Mitteilung. Sie unterscheidet sich von Briefen und Memoranden durch gewisse stilistische Besonderheiten, nicht aber durch den Inhalt. N. an fremde Regierungen sprechen regelmäßig von Absender und Empfänger in der dritten Person und beginnen meist mit herkömmlichen Formeln, in denen Rang und Auftrag des Absenders näher bezeichnet werden. Noten sind im Regelfall unterzeichnet (notes signées); fehlt es an der Unterzeichnung, spricht man von Verbalnoten. Die note signée ist die feierliche Form der N.; manchmal wird sogar ein Vertragsabschluss in Form eines Notenwechsels vollzogen.

2. Im Schulverhältnis sind N. die Bewertungen von Schülerleistungen. Eine einzelne Note kann nur dann selbständig vor den Verwaltungsgerichten angegriffen werden, wenn der Kläger gerade durch diese Note in seinen Rechten verletzt wird (z. B. wenn von dieser Note der Notendurchschnitt und damit die Studienzulassung abhängt). In allen anderen Fällen sind Noten nur unselbständige Entscheidungen; förmliche Rechtsbehelfe müssen sich dann gegen die abschließende Entscheidung (z. B. Nichtversetzung) richten. Zum Prüfungsmaßstab bei der gerichtlichen Überprüfung Prüfungsentscheidungen.




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