Optionsschein

ist der das Recht auf den Bezug des jeweiligen Optionsgegenstands (z. B. Aktie, Anleihe, Währungseinheit, Warenmenge) verbriefende Schein (Urkunde). Lit.: Beike, R./Potthoff, A., Optionsscheine, 3. A. 2000

(Warrent): im weiteren Sinn jede Verbriefung einer Option. Im engeren Sinn der selbstständige Teil einer Optionsanleihe, der von dieser getrennt und an der Börse gehandelt werden kann. Er verbrieft die Option, eine bestimmte Anzahl von Aktien (Bezugsverhältnis) innerhalb der Optionsfrist zum Bezugspreis erwerben zu können. Für den Optionsscheinerwerber liegt der besondere Reiz in der so genannten Hebelwirkung, die darauf beruht, dass der Optionsschein mit weniger Kapital erworben werden kann als die Aktie. Kurssteigerungen der Bezugsaktie führen zu einer überproportionalen Kurssteigerung des Optionsscheins.

(warrant). Im O. wird das selbständige Optionsrecht (Option, 2) zum Kauf oder Verkauf bestimmter Aktien (Aktienoption), Anleihen, Waren usw. verbrieft (§ 2 II a WertpapierhandelsG). Der Handel mit O. unterliegt den Vorschriften über den Wertpapierhandel.




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