Pensionszusagen

verdeckte Gewinnausschüttungen-ABC.

werden auch als Direktzusagen oder Versorgungszusage bezeichnet. Bei ihnen verpflichtet sich der Arbeitgeber im Versorgungsfall, das heißt bei Erreichen des Rentenalters, aber auch bei Tod oder Invalidität, Leistungen an den Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen zu zahlen. Die P. muss schriftlich erteilt werden. Darin müssen Zusagezeitpunkt und eindeutige und präzise Angaben zur Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen festgelegt sein (§ 6 a Abs. 1 EStG). Die P. darf grundsätzlich nicht mit Vorbehalten versehen sein, die den Verlust oder die Minderung der Anwartschaft oder Pensionsleistung herbeiführen können. Für die Realisierung der P. bildet der Arbeitgeber i. d. R. Rückstellungen, Pensionsrückstellung. Der Arbeitnehmer kann eigene Beiträge einzahlen ( Entgeltumwandlung). Die Einzahlungen sind steuerfrei. Erst in der Leistungsphase werden die Auszahlungen für den Arbeitnehmer steuerpflichtig und sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 I Nr. 2 EStG) zu erfassen, Versorgungsbezüge. Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer oder diesem nahestehenden Personen neben laufenden Bezügen eine P., so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Eine solche ist insbes. anzunehmen, wenn an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Zusage erteilt wird und der Zeitraum zwischen Zusage und dem vorgesehenen Rentenbeginn nur wenige Jahre beträgt oder die Zusage unangemessen ist. Eine Unangemessenheit ist insbes. anzunehmen, wenn die P. zusammen mit den anderen Leistungen der Kapitalgesellschaft die Vergütungen übersteigt, die einem Fremdgeschäftsführer gewährt worden wären; s. a. Ruhestandsverhältnis, Altersversorgung (betriebl.), Pensionsrückstellungen.




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