Pflegefachkraft

Im Sozialrecht :

Sowohl in ambulanten als auch in stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) muss unter Aufsicht einer Pflegefachkraft gepflegt werden (§71 SGB XI). Als Pflegefachkraft können Krankenschwestern oder Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern oder Kinderkrankenpfleger oder Altenpfleger bzw. Altenpflegerinnen anerkannt werden, soweit sie zusätzlich eine praktische Berufserfahrung von zwei Jahren während der letzten fünf Jahre aufweisen. In ambulanten Pflegeeinrichtungen für behinderte Menschen können ferner nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspfleger und -pflegerinnen bzw. Heilerzieher und -erzie- herinnen mit einer beruflichen Praxis von zwei Jahren während der letzten fünf Jahre als Pflegefachkraft anerkannt werden (§71 Abs. 3 SGB XI). Pflegekraft




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