Pflichtbeitragszeiten

Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge durch Pflichtversicherte i. S. d. §§ 2, 3 SGB VI wirksam gezahlt worden sind, § 197 Abs. 1 SGB VI. Im Übrigen zählen dazu solche Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften im Wege der Fiktion als gezahlt gelten, § 55 SGB VI, insb. wegen Nachversicherung oder etwa bei der Kindererziehungszeit. Grundsätzlich sind Pflichtbeiträge die Beiträge, die zu zahlen sind oder im Wege der Fiktion als gezahlt gelten, sofern eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder auf Antrag besteht. Dabei werden Pflichtbeiträge im gesamten Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit z. B. Wartezeiten erforderlich sind, für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

sind in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge gezahlt worden sind (Beitragszeiten); soweit ein Anspruch auf eine Rente eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu u. a. auch freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten und Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mit getragen hat (§ 55 I SGB VI).




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