Kinderbetreuungskosten

Im Sozialrecht :

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen während einer Massnahme der medizinischen Rehabilitation Kinderbetreuungskosten anstelle der Leistungen der Haushaltshilfe, wenn die Unterbringung des Kindes auf diese Weise sichergestellt ist (§43 Abs. 1 SGB V i.V.m. §54 Abs. 2 SGB IX). Sie übernehmen die Kinderbetreuungskosten ferner bis zu einem Betrag von 130 € je Kind monatlich, wenn diese durch eine Massnahme der medizinischen Rehabilitation unvermeidbar entstehen (§ 43 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 54 Abs. 2 SGB IX). Gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Leistung nachrangig (§11 Abs. 4 SGB V). Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übernehmen bei gesetzlich Unfallversicherten Kinderbetreuungskosten als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn diese Kosten unvermeidbar sind (§39 Abs. 1 SGB VII i.V.m. §§44 Abs. 1 Nr. 6, 54 SGB IX). Kinderbetreuungskosten werden ferner bei Massnahmen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 42 SGB VII i.V.m. §§44 Abs. 1 Nr. 6, 54 SGB IX), Massnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung (Eignungsfeststellung) oder der Arbeitserprobung übernommen (§33 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 SGB IX). Keine Kinderbetreuungskosten werden übernommen, wenn der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Haushaltshilfe stellt oder deren Kosten übernimmt oder wenn er die Kosten der Mitnahme des Kindes an den Rehabilitationsort oder die Unterbringung des Kindes während der Rehabilitationsmassnahme zahlt 130 € gezahlt. In der gesetzlichen Rentenversicherung können (Ermessen) während Massnahmen der • medizinischen Rehabilitation und der Teilhabe am Arbeitsleben Kinderbetreuungskosten übernommen werden (§28 SGB VI). Der Leistungsinhalt entspricht dem der Krankenversicherung. In der Arbeitsförderung haben Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer, die an einer von der Agentur für Arbeit geförderten Trainingsmassnahme teilnehmen, Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Arbeitslosen in Höhe von 130€ monatlich je Kind (§50 Nr. 3 SGB III). In derselben Höhe werden Kinderbetreuungskosten bei der Berufsausbildungsbeihilfe (§68 Abs. 3 S. 3 SGB III) und der beruflichen Weiterbildung (§ 83 SGB III) übernommen. Leistungen zur Kinderbetreuung sind ferner in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 16 SGB II) vorgesehen.

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. 4. 2006 (BGBl. I 2006, 1091) wurde ab 2006 die steuerliche Berücksichtigung von Betreuungskosten für Kinder umfassend neu geregelt, und zwar
— durch Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 9 Abs. 5 S. 1 und § 4 f EStG); Voraussetzung für die Entstehung der Dienstleistungen bei Kindern im Alter von bis zu 14 Jahren (oder
schwere Behinderung vor dem 25. Lebensjahr) ist
die Erwerbstätigkeit beider zusammenlebender Elternteile; der Abzugsbetrag beträgt zwei Drittel der nachgewiesenen Aufwendungen, maximal 4 000 € pro Kind und Kalenderjahr,
- durch Abzug als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG); Voraussetzung für die Entstehung der Dienstleistungen bei Kindern im Alter von bis zu 14 Jahren (oder schwere Behinderung vor dem 25. Lebensjahr) ist die Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Behinderung oder Krankheit Alleinerziehender oder bei zusammenlebenden Eltern Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Behinderung oder Krankheit eines Elternteils und Ausbildung, Behinderung oder Krankheit des anderen Elternteils; der Abzugsbetrag beträgt zwei Drittel der nachgewiesenen Aufwendungen, maximal 4 000 € pro Kind und Kalenderjahr,
- durch Abzug als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) für Kinder vom 3. bis einschließlich Vollendung des 5. Lebensjahres ohne weitere Voraussetzungen; der Abzugsbetrag beträgt zwei Drittel der nachgewiesenen Aufwendungen, maximal 4000 € pro Kind und Kalenderjahr.

Ab 1. 1. 2006 sind K. zur besseren Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit neu geregelt worden.

1.
Erwerbsbedingte K.: Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, können zwei Drittel der Aufwendungen für die Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wie Betriebsausgaben oder wie Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte abziehen. Ist das Kind wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sich selbst zu unterhalten, gilt die Begrenzung auf die Vollendung des 14. Lebensjahres nicht. Max. können 4000 EUR jährlich pro Kind geltend gemacht werden (§ 9 c EStG).
Hierzu rechnen alle Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes, z. B. Babysitter, Tagesmütter, Kindergärten und -horte. Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, z. B. Hausaufgabenbetreuung, Nachhilfe- und Musikunterricht oder für sportliche Aktivitäten werden nicht berücksichtigt.
Voraussetzung ist die Erwerbstätigkeit des Alleinerziehenden bzw. beider Elternteile. Es muss eine auf Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit in selbständiger oder abhängiger Stellung ausgeübt werden. Auf die Dauer der Erwerbstätigkeit kommt es nicht an, so dass eine Teilzeittätigkeit ausreicht. Dagegen genügt es nicht, wenn Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, Kapitalvermögen oder Renten erzielt werden, es sei denn die vermögensverwaltende Tätigkeit ist mit einer Erwerbstätigkeit vergleichbar. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ist der Abzug der K. neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag möglich. Konkret bedeutet dies, dass eine Familie in der beide Elternteile erwerbstätig sind und die 666 EUR für die Betreuung ihres Kindes aufwenden, 444 EUR steuerlich in Abzug bringen können. Die verbleibenden 222 EUR sind von der Familie zu tragen. Ist das Kind nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wird der zu berücksichtigende Betrag auf das nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendige und angemessene Maß gekürzt (vgl. BMF-Ländergruppenregelung BStBl. I 2005, 369).

2.
Private K., d. h. solche von Paaren, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, können für Kinder vom 3. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahr in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Max. sind auch hier 4000 EUR zu berücksichtigen. Die Betreuungskosten für Kinder, die noch nicht das 3. Lebensjahr vollendet haben und für Kinder, die das 6. aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind zu berücksichtigen, wenn sich der Stpfl. in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Erwachsen die Aufwendungen wegen Krankheit des Stpfl. muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn die Krankheit tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein. Die Beschränkung auf die Vollendung des 14. Lebensjahres gilt auch hier nicht, wenn das Kind auf Grund einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Berücksichtigungsfähig sind - wie bei den erwerbsbedingten K. - nur die reinen Betreuungsaufwendungen. Auch bei den privaten K. erfolgt bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Kindern eine Kürzung der zu berücksichtigenden Beträge.

3.
Voraussetzung für die Berücksichtigung der erwerbsbedingten und der privaten K. ist, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen werden. Dabei soll der Gebührenbescheid des Kindergartens ausreichen.

4.
Vor dem 1. 1. 2006 entstanden K. konnten weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten berücksichtigt werden, auch wenn sie die Berufstätigkeit des Stpfl. erst ermöglichten. Sie waren nur als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, wobei ein Selbstbehalt in Höhe von 1548 EUR bestand. Die darüber hinausgehenden Aufwendungen könnten steuerlich bis 1500 EUR geltend gemacht werden, wobei auch hier u. a Voraussetzung die Erwerbstätigkeit/Ausbildung bzw. Krankheit der erziehenden Eltern war. Vgl. zu den Einzelheiten 18. Auflage.




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