Planstelle

im Haushaltsplan vorgesehene Arbeitsstelle für eine in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu berufende Person. Behörden dürfen grds. nur soviele Stellen besetzen wie P. genehmigt sind.

eine im Staatshaushalt vorgesehene Arbeitsstelle für einen Beamten od. Angestellten. Eine Behörde darf grundsätzlich nur mit soviel Beamten u. Angestellten besetzt werden, wie P.n genehmigt sind.

ist im Verwaltungsrecht die im Haushaltsplan enthaltene Stelle eines Bediensteten des öffentlichen Rechts.

haushaltsrechtlicher Begriff, der dem beamtenrechtlichen Begriff des Amtes im konkret-funktionellen Sinne entspricht. Ein Amt (Dienstposten) darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetz-bare Planstelle verliehen werden (§ 49 BHO und entsprechendes Landesrecht).




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