Planwirtschaft

zentrale Verwaltungswirtschaft. Bei ihr werden alle wesentlichen Entscheidungen des Wirtschaftslebens zentral durch staatliche Stellen vorausgeplant, so dass es keinen echten Markt gibt, da Produktionsziffern, Preise und Löhne weitgehend festgelegt sind. Gegensatz Marktwirtschaft. Die P. muss nicht unbedingt mit einer Sozialisierung der Produktionsmittel usw. verbunden sein. Die P. in ihrer extremen Form ist praktisch nur in kommunistischen Staaten verbreitet, in den westlichen Ländern wäre sie unzulässig, weil sie die freie Entfaltung der Persönlichkeit in ihrem Wesensgehalt berührt; eine staatliche Rahmenplanung mit Lenkungsmassnahmen ist jedoch zulässig.

ist die nach einem staatlichen Gesamtwirtschaftsplan ablaufende Wirtschaft. In ihr werden von staatlichen Planungsinstanzen die wesentlichen wirtschaftlichen Entscheidungen getroffen. Sie ersetzt den freien Austausch durch die festgelegte Zuteilung. Die P. steht im Gegensatz zur Marktwirtschaft. Sie galt (bis etwa 1990) als zentrale P. insbesondere in den sozialistischen Staaten Osteuropas. Lit.: Hojfmann, D., Aufbau und Krise der Planwirtschaft, 2002

oder Zentralwirtschaft ist die wirtschaftswissenschaftliche Bezeichnung für eine Organisation der Volkswirtschaft, bei der ein von einer zentralen staatlichen Stelle festgesetzter ökonomischer Gesamtplan über den Ablauf des Wirtschaftsprozesses entscheidet. Gegensatz ist die Marktwirtschaft. Die individuellen Pläne der Einzelnen haben sich, soweit sie im Rahmen der P. überhaupt zugelassen werden (z. B. freie oder begrenzte Konsumwahl, freie oder begrenzte Berufswahl), dem staatlichen Gesamtplan unterzuordnen. Beispiele einer Planwirtschaft sind die Wirtschaftssysteme der früheren Ostblockstaaten. Die durch das GG verbürgten Freiheitsrechte (vgl. Art. 2, 12, 14) sowie die Garantie des Rechts- und Sozialstaats (Art. 20, 79 III) schließen die Begründung einer Planwirtschaft in D aus (Wirtschaftsverfassungsrecht). Zulässig sind dagegen staatliche Lenkungsmaßnahmen (Wirtschaftslenkung), soweit sie die verfassungsmäßigen Schranken des GG wahren.




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