Postgeheimnis, Beschränkung des

Das durch Art. 10 GG garantierte Postgeheimnis ist durch das v. Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform erklärte G zur Beschränkung des Brief-, Post-u. Fernmeldegeheimnisses beschränkt worden. Hiernach können zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokrat. Grundordnung od. für den Bestand des Bundes od. eines Landes oder für die Sicherheit der NATO-Truppen od. der in West-Berlin stationierten Truppen die Verfassungsschutzbehörden des Bundes od. der Länder, das Amt für Sicherheit der Bundeswehr u. der Bundesnachrichtendienst die dem Brief-, Post-od. Fernmeldegeheimnis unterliegenden Sendungen öffnen u. einsehen, Fernschreibverkehr mitlesen, Fernmeldeverkehr abhören u. auf Tonträger abnehmen. Diese Beschränkungen dürfen nur bei begründetem Verdacht bestimmter Straftaten angeordnet werden: Hoch-, Landes-, Friedensverrat, Staatsgefährdung, Gefährdung der Sicherheit der BRD od. derNATO- Truppen od. der in West-Berlin stationierten Truppen. Die Anordnung wird auf Antrag von den Obersten Landesbehörden bzw. vom zuständigen Bundesminister (i.d.R. Innenminister) auf die Dauer von höchstens 3 Mon. getroffen. Der Bundesminister hat hiervon in Abständen von 6 Mon. eine Kommission zu unterrichten. Der Betroffene braucht von den Massnahmen nicht verständigt zu werden. Für Beschlagnahme von Postsendungen ist ausschliesslich der Richter zuständig. Telegraphengeheimnis, Beschränkung.




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