Prüfung

(Examen) (§ 15 HRG) ist das Verfahren zur Beurteilung, insbesondere zur Beurteilung einer Leistung (im Bildungswesen), das mit einer Prüfungsentscheidung abgeschlossen wird. Die Prüfungsentscheidung ist ein Verwaltungsakt. Er ist abgesehen von einem Beurteilungsspielraum des Prüfers, dem ein Beantwortungsspielraum (Antwortspielraum) des Prüflings gegenübersteht, gerichtlich nachprüfbar. Das Gericht kann aber keine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung eines Prüfers setzen. Mit der Anerkennung eines Bewertungsspielraums wird in Kauf genommen, dass verschiedene Prüfer dieselbe Prüfungsleistung unterschiedlich bewerten können (z. B. milder oder strenger als der Durchschnitt der Prüfer). Lit.: Lampe, M., Gerechtere Prüfungsentscheidungen, 1999; Hartz, N. v./Streiter, F., Mündliche Prüfung und Aktenvortrag im Assessorexamen, JuS 2001, 790; Wagner, C., Prüfungsrecht, 2003; Niehues, N., Prüfungsrecht, 4. A. 2004




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