Prüfungsgebühr

Im Sozialrecht :

Nehmen Arbeitslose an sog. Trainingsmassnahmen teil, können die Agenturen für Arbeit u.a. die Prüfungsgebühren übernehmen (§§48, 50 SGB III). Prüfungsgebühren werden ferner bei Massnahmen der Eignungsfeststellung der Teilhabe am Arbeitsleben übernommen.




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