Privaterbfolge

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Privaterbrecht als institutionelle Garantie, verbietet also die Einführung eines Alleinerbrechts des Staates; die Abschaffung der P. oder der Testierfreiheit würde den Wesensgehalt dieses Grundrechtes in unzulässiger Weise antasten; andererseits schützt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keine besondere Ausgestaltung der Erbfolgeordnung; insbesondere ist die gesetzliche Erbfolge (Erbfolgeordnungen) mit dem Grundrecht vereinbar.




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