Institutionelle Garantie

, Institutsgarantie. Die Grundrechte als subjektive Rechte werden im GG durch verschiedene objektive Gewährleistungen von Einrichtungen ergänzt. Soweit es sich dabei um öfftl.-rechtliche Einrichtungen handelt (z.B. kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 II, Berufsbeamtentum nach Art. 33 V GG), spricht man von institutioneilen Garantien. Demgegenüber bezeichnet man die Verbürgungen privatrechtlicher Einrichtungen (z.B. Ehe u. Familie gem. Art. 6, Privatschule gem. Art. 7 IV, Eigentum u. Erbrecht gem. Art. 14 GG) als Institutsgarantien. Diese Gewährleistungen sichern den Bestand der Einrichtungen. Sie stehen zwar nicht ihrer Veränderung, wohl aber ihrer Aushöhlung u. Beseitigung durch den Gesetzgeber entgegen.

Garantie, institutioneile

Das GG enthält neben den Grundrechten, die dem Einzelnen eine individuelle Rechtsstellung verbürgen, auch institutionelle Garantien (auch „Institutsgarantien“ genannt; ein Teil der Lehre macht zwischen beiden Begriffen gewisse Unterschiede, z. B. hinsichtlich der Zugehörigkeit des geschützten Instituts zum privaten - Institutsgarantie - oder zum öffentlichen Recht - i. G.). Diese gewährleisten ihrem Wesen nach zunächst nur den Bestand bestimmter Einrichtungen; allerdings können diese verfassungsrechtlich verankerten Institute für den Einzelnen zugleich subjektive Rechte (mit Grundrechtsrang) begründen. Als solche Gewährleistungen bestehen das Institut der Ehe und Familie (Art. 6 GG; Schutz der Familie), der Religionsunterricht und die Privatschulen (Art. 7 GG, jedoch eingeschränkt durch die „Bremer Klausel“ des Art. 141 GG) das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG), das Eigentum und das Erbrecht (Art. 14 GG), die kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 GG), die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 V GG), der gesetzliche Richter (Art. 101 GG) und der Schutz des Sonntags und der staatlichen Feiertage (Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WV).




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