Senat

Fast alle höheren Gerichte (so alle Bundesgerichte, aber auch die Oberlandesgerichte, Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe, Finanzgerichte und Landessozialgerichte sowie die Bezirksgerichte in der früheren DDR) sind in Senate eingeteilt, von denen jeder zur Entscheidung über Prozesse einer bestimmten Art, meist auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen unterer Gerichte hin, zuständig ist. Jeder Senat ist mit drei bis fünf Berufsrichtern (beim Bundesverfassungsgericht acht) besetzt, ehrenamtliche Richter sind nur noch ausnahmsweise beteiligt, weil es meist um reine Rechtsfragen geht.

(lat. senatus = Versammlung der Alten). Politisches Organ im alten Rom. Heute insbes. Bezeichnung für: 1) Zweite, z. T. auch erste Kammer des Parlaments; vor allem in den USA, wo der S. als Vertretung der Einzelstaaten das politisch bedeutsamere Haus des Kongresses ist. 2) Spruchbehörde eines oberen Gerichts (z.B. Bundesgerichtshof); 3) Verwaltungsbehörde einer Hochschule.

([M.J Rat der Alten) ist im römischen Recht ein der Beratung (ursprünglich des Königs, dann in der Republik) der Magistrate dienendes Verfassungsorgan. Im gegenwärtigen Verfassungsrecht ist S. das höchste Regierungsorgan der Stadtstaaten (Hamburg, Bremen, Berlin) und im Verwaltungsrecht das neben dem Präsidenten (Rektor) stehende Leitungsorgan der Universität (akademischer S.). Im Verfahrensrecht ist S. der kollegiale Spruchkörper eines oberen Gerichts (z.B. Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichtshof, Oberlandesgericht, Oberverwaltungsgericht, Finanzgericht, Bundespatentgericht). Gemeinsamer S. ist dabei der zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes gebildete S. (Art. 95 III GG), großer S. (§ 132 GVG) der bei allen obersten Gerichtshöfen zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebildete S. für Zivilsachen oder Strafsachen bzw. für Zivilsachen und Strafsachen (Vereinigte Große Senate). Lit.: Miebach, K., Der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, 1971

Die Bezeichnung entstammt dem römisch-rechtl. senatus („Versammlung der Alten“; leitendes politisches Organ in Rom). Sie wird heute in mehrfachem Sinne gebraucht:

1. Staatsrechtlich.

a) Bezeichnung der Landesregierung in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg.

b) Noch bis 31. 12. 1999 am Gesetzgebungsverfahren beteiligtes Verfassungsorgan in Bayern. Der S. war nach Art. 34 ff. der Bayerischen Verfassung die Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gemeindlichen Körperschaften des Landes z. B. aus Vertretern der Land- und Forstwirtschaft, der Industrie und des Handels, des Handwerks, der Gewerkschaften, der freien Berufe, der Religionsgemeinschaften und der Kommunen. Der S. konnte Anträge oder Gesetzesvorlagen an den Landtag bringen und war dazu berufen, zu den Gesetzesvorlagen der Staatsregierung auf deren Ersuchen gutachtlich Stellung zu nehmen. Die vom Landtag beschlossenen Gesetze waren dem S. zur Kenntnisnahme vorzulegen. Über die Einwendungen des S. konnte sich der Landtag mit einfacher Mehrheit darüber hinwegsetzen. Mit G v. 20. 2. 1998 (GVBl. 42) wurde der S. mit Wirkung vom 1. 1. 2000 abgeschafft.

c) Über den S. der USA Congress.

2.
In der Gerichtsverfassung Bezeichnung der kollegialen Spruchkörper höherer Gerichte (Bundesverfassungsgericht; oberste Gerichtshöfe des Bundes; Oberlandesgerichte; Oberverwaltungsgerichte; Finanzgerichte; Bundespatentgericht).

3.
Im Hochschulrecht früher häufige Bezeichnung für das leitende Kollegialorgan der Hochschule (akademischer Senat).




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