Prozessagent

Rechtsbeistand, dem von der Justizverwaltung berufsmässiges mündliches Verhandeln vor den Zivilgerichten ausdrücklich gestattet ist; § 157 ZPO.

(§157 III ZPO) ist der (nicht als Rechtsanwalt qualifizierte) Rechtsbeistand, der auf Grund besonderer Gestattung durch die Justizverwaltung (Präsident des Amtsgerichts oder Präsident des Landgerichts) die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten bzw. das mündliche Verhandeln vor Gericht gewerbsmäßig betreibt. Lit.: Rennen, G./Caliebe, G., Rechtsberatungsgesetz, 4. A. 2005

war der Rechtsbeistand früheren Rechts zur Vertretung vor dem Amtsgericht. S. a. Rechtsdienstleistung.




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