Prozessleitung

ist eine Aufgabe des Gerichts bzw. des Vorsitzenden. Sie umfasst a) die Sorge für einen ungestörten, geordneten und dem Gesetz entsprechenden Ablauf des Verfahrens (förmliche P.), b) die Sachleitung, d.h. die Mitwirkung des Gerichtes bei der Beschaffung des für die Entscheidung erheblichen Prozessstoffes, z.B. durch Fragen, Hinweise, Erhebung von Beweisen (sachliche P.). Aufklärungspflicht des Richters.

Maßnahmen für den äußeren Fortgang des Verfahrens. Prozessleitende Maßnahmen im Zivilprozess sind z.B. vorbereitende Anordnungen nach § 273 Abs. 2 ZPO, die Setzung von Fristen, die Bestimmung von Terminen und die Leitung der mündlichen Verhandlung. Zuständig ist der Vorsitzende (vgl. etwa §§273 Abs. 2, 275 Abs. 1, 276 Abs. 1, 216 Abs. 2, 136 Abs. 1 ZPO), den hierbei eine Reihe von Pflichten treffen:
Aufklärungspflicht: Es ist darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären (§ 139 Abs. 1 ZPO).
Hinweispflicht: Auf Bedenken und von den Parteien übersehene oder für unerheblich gehaltene Punkte sind die Parteien hinzuweisen (§ 139 Abs. 2, 3 ZPO). Die Hinweise sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen (§ 139 Abs. 4 ZPO). Unterbleibt verfahrensmangelhaft ein Hinweis, sind entsprechende neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufung zuzulassen (§ 531 Abs. 2 S.1 Nr.2 ZPO) bzw. kann — wenn eine Berufung nicht statthaft ist — das Verfahren auf die Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) fortgesetzt werden.
Beschleunigungspflicht: Das Verfahren ist möglichst in einem einzigen, so früh wie möglich anzuberaumenden Haupttermin zu erledigen (§ 272 Abs. 1, 2 ZPO), der daher rechtzeitig umfassend vorzubereiten ist (§ 273 ZPO). Zahlreiche andere Vorschriften sehen vor, dass prozessleitende Maßnahmen möglichst zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen und dass verschleppenden Handlungen der Parteien entgegengewirkt wird.
In den Verfahren der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit ergeben sich aus dem dort herrschenden Untersuchungsgrundsatz z. T. weitergehende (gfs. auch vom Berichterstatter wahrzunehmende) prozessleitende Pflichten (vgl. § 87 VwGO, § 106 SGG, § 79 FGO).

ist die richterliche Tätigkeit, welche die Endentscheidung vorbereiten und für einen zweck- und gesetzmäßigen Verfahrensablauf sorgen soll. Sie obliegt dem Vorsitzenden; sie ist ihm für die Verhandlung ausdrücklich übertragen (Verhandlungsleitung; § 136 I ZPO, § 238 I StPO, § 103 I VwGO, § 92 I FGO, § 112 I 1 SGG). Die P. umfasst die äußere Ordnung des Prozesses (formelle P.; z. B. Terminsbestimmung, Sitzungspolizei, Worterteilung) und die sachliche Durchführung des Prozesses (materielle P. oder Sachleitung; z. B. Aufklärung, Fragestellung, Hinweise, § 139 ZPO, Beweisaufnahme).




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