Publizität positive

des Handelsregisters. Nach § 15 III HGB kann sich ein redlicher Dritter, wenn eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht worden ist, demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen. § 15 III HGB liegt vor, wenn eine richtig eingetragene Tatsache versehentlich unrichtig bekanntgemacht wurde, ferner, wenn bereits die Eintragung unrichtig war und zusätzlich fehlerhaft bekanntgemacht wurde (h.M.).




Vorheriger Fachbegriff: Publizität negative | Nächster Fachbegriff: Publizität, negative


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen