Punktsystem

Verkehrssünderkartei.

Maßnahmekatalog gegenüber Fahrzeugführern und -haltern, die wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Nach § 2 Abs. 4 StVG, § 46 Abs. 1 FeV kann (charakterlich) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sein, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstößt. Deshalb werden nach § 4 StVG, §§ 40 ff. FeV mit Anlage 13 die im Verkehrszentralregister einzutragenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten je nach Schwere der Zuwiderhandlung und ihrer Folgen mit einem bis zu sieben Punkten bewertet. Darauf aufbauend normiert § 4 Abs. 3 StVG ein spezielles Sanktionssystem:
— Ergeben sich für den Betroffenen acht bis max. 13 Punkte, so wird er schriftlich verwarnt und auf die Möglichkeit eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 8 StVG hingewiesen.
Nimmt der Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an einem solchen Aufbauseminar teil, so werden ihm bei einem Stand von nicht mehr als acht Punkten vier Punkte, bei einem Stand von neun bis 13 Punkten zwei Punkte abgezogen.
— Ab 14, aber nicht mehr als 17 Punkten wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar zwingend angeordnet. Ein „Punkterabatt” wird dann nur gewährt, wenn der Betroffene außerdem an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnimmt.
— Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Behörde hat die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen.

Mangelnde charakterliche Eignung zum Führen eines Kfz., die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt, kann sich auch durch eine Häufung von Verkehrszuwiderhandlungen zeigen. Deshalb werden nach § 4 StVG, §§ 40 ff. FeV die im Verkehrszentralregister erfassten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von Mehrfachtätern nach Schwere und Folgen mit Punkten bewertet und ab einem bestimmten Punktestand vom Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt. Das P. sieht bei 8 Punkten Verwarnung und Information über den Punktestand, bei 14 Punkten obligatorisches Aufbauseminar, bei 18 Punkten Entziehung der Fahrerlaubnis, die eine Sperrwirkung von 6 Monaten hat, vor. Bei freiwilliger Nachschulung in Aufbauseminar und verkehrspsychologischer Beratung werden Punkte erlassen.




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